Nutzungsausfallentschädigung bei einem Motorrad.
Landgericht Köln
Az.: 16 O 381/03
Urteil vom 25.01.2005
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger 3.896,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
aus 816,- € seit dem 07.07.2003,
aus 2.882,- € seit dem 18.08.2003 und aus 320,- € seit dem 09.09.2003 zu zahlen sowie
2. weitere 515,62 € an die ADAC Rechtsschutz-Versicherungs-AG, München, Schadennr. 08 284 531-3/001 E, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2003 zu
zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3.
Das Urteil ist in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.04.2003 auf der B 42 in L. Dabei kam der Kläger, der mit seinem Motorrad BMW K 1200 RS unterwegs war, durch einen Fahrfehler des Beklagten zu 1. zu Fall. Dieser fuhr einen Pkw, dessen Halter der Beklagte zu 2. und der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Die Ehefrau des Klägers befand sich als Mitfahrerin auf dem Soziussitz. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2003 (Bl. 67 ff. d. A.) unstreitig gestellt.
Mit der Klage verlangt der Kläger Nutzungsentschädigung für 89 Tage à 79,- €, wovon die Beklagte zu 3. für 20 Tage à 56,- € gezahlt hat. Ferner will er für 68 Tage ein Standgeld von 5,- €/Tag; in dieser Zeit stand das Motorrad bei der BMW-Niederlassung in Düsseldorf, bevor es schließlich verkauft wurde. Ferner fordert der Kläger Zahlung von 515,62 € an den ADAC, weil dieser in der genannten Höhe Anwaltskosten des Klägers für eine vorprozessuale Besprechung seines Prozeßbevollmächtigten am 30.05.2003 mit der Beklagten zu 3. ersetzt hat. Für zwei an diesen und nicht unmittelbar an den Kläger gezahlte Beträge verlangt er ferner Hebegebühren von 60,52 € und 37,51 € sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadenersatz für unfallbedingt zerstörte Schutzkleidung in Höhe eines Restbetrages von 360,-- € (antragsmäßig geltend gemacht nur 320,-- €). Die restliche Klageforderung hat die Beklagte zu 3. nach Klagezustellung mit zwei Zahlungen vom 20.06. und 07.07.2003 in Höhe von 7.934,08 € und 3.967,04 € reguliert. Der Kläger hat insoweit die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
Dem vorausgehend hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Beklagten zu 3. mit Schreiben vom 24.04.2003 angeboten, ihr einen Auszug aus der amtlichen Ermittlungsakte zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot nahm die Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 30.04.2003 an. Den Auszug stellte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Beklagten schließlich mit Schreiben vom 07.07.2003 zur Verfügung. Da die Beklagte zu 3. am 15.05.2003 mitgeteilt hatte, sie könne die Haftungsfrage noch nicht beurteilen, forderte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sie unter Fristsetzung bis zum 27.05.2003 zur Zahlung auf und erhob, als die Beklagte zu 3. am 30.05.2003 telefonisch auch eine á-conto-Zahlung ablehnte, am 06.06.2003 Klage. Nach Klagezustellung zahlte die Beklagte zu 3. den ersten und nach Akteneinsicht den weiteren bereits erwähnten Teilbetrag. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte in dem Telefonat vom 30.05.2003 darauf hingewiesen, daß für den Fall verzögerter Schadensregulierung sich der Schaden insbesondere bei Nutzungsentschädigung und Standgeld weiter erhöhe, weil der Kläger keinen Kredit zur Anschaffung eines neuen Motorrads aufnehmen könne.
Der Kläger meint, die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte durch die Beklagte zu 3. sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagten zu 1. und 2. den Unfallhergang bestätigt hätten und die Haftungsfrage eindeutig gewesen sei. Er meint, ihm stehe für die Zeit vom Unfall bis zum 17.07.2003 Nutzungsentschädigung zu, weil er sich dann ein anderes Motorrad gekauft habe, welches - unstreitig - am 18.07.2003 geliefert worden sei. Aus diesem Grund stehe ihm auch Ersatz für das Standgeld bis zum 01.07.2003 zu. Nachdem sich die Reparatur des Motorrads verzögert habe, sei es kostengünstiger gewesen, das Motorrad in Düsseldorf zu belassen, anstatt es nach Wülfrath zu seinem Wohnsitz und dann wieder zurück nach Düsseldorf zu transportieren. Während seiner unfallbedingten Krankheitszeit hätte sein Schwager das Motorrad nutzen können. Im übrigen sei er täglich mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren und seine Ehefrau habe zum selben Zweck den familieneigenen Pkw genutzt. Wegen der Haftungsfrage habe sein Prozeßbevollmächtigter den Sachverhalt ausführlich mit dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 3. diskutiert. Betreffend die Hebegebühr habe sein Prozeßbevollmächtigter darauf hingewiesen, daß an ihn, den Kläger, unmittelbar und nicht an den Anwalt zu zahlen gewesen sei. Da er - unstreitig - beim Unfall einen Muskelfaserriß in der rechten Wade erlitten habe, rechtfertige sich auch ein Feststellungsantrag betreffend künftige Schäden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 13.914,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2003 abzüglich am 20.06.2003 gezahlter 7.400,75 € sowie abzüglich am 07.07.2003 gezahlter weiterer 3.700,37 € sowie weitere 60,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 23.06.2003 sowie weitere 37,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 08.07.2003 sowie weitere 4.238,-€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 05.08.2003 sowie weiterer 320,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 06.10.2003,
2. weitere 515,62 € an die ADAC Rechtsschutz-Versicherungs-AG, München, Schadennr. XXXX, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2003 zu zahlen sowie
3. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 800,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2003 abzüglich am 20.06.2003 gezahlter 533,33 € sowie abzüglich am 07.07.2003 gezahlter 266,67 € zu zahlen und
4. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 20.04.2003 zu ersetzen.
Soweit die Beklagte zu 3. gezahlt habe, erklärt er den Rechtsstreit in Höhe dieser Zahlungen für erledigt.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie meinen, vorder vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugesagten Übersendung und anschließenden Prüfung der Ermittlungsakte sei Verzug ihrerseits nicht eingetreten. Bei einer veranschlagten Reparaturdauer von 5-6 Werktagen laut Privatgutachten des Klägers sei dieser mit 20 Tagen Nutzungsausfallentschädigung großzügig abgefunden. Der Tagessatz belaufe sich im übrigen auch nur auf 56,-- €. Es habe ferner keine Notwendigkeit bestanden, das Motorrad bei der BMW-Niederlassung kostenpflichtig abzustellen. Ein einfacher Telefonanruf bei der Beklagten zu 3. löse auch keine Besprechungsgebühr aus, zumal eine Erörterung der Sache vor der zugesagten Übersendung der Ermittlungsakten nicht erfolgversprechend gewesen sei. Die Erhebung einer Hebegebühr habe der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorher nicht angedroht. Die Schutzkleidung der Ehefrau des Klägers sei lediglich mit dem Zeitwert zu ersetzen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 30.04.2004 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2004 Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann nach den Teilzahlungen der Beklagten zu 3. von den Beklagten nach 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit 3 PflVG nur noch Zahlung des zuerkannten Betrages verlangen.
Von den geltend gemachten 87 Tagen Nutzungsentschädigung steht dem Kläger nur ein Anspruch auf den Ersatz von 66 Tagen zu. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist grundsätzlich, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre, das Motorrad in dieser Zeit durchgängig zu nutzen. Das war jedoch nicht der Fall. Unstreitig hat der Kläger beim Unfall am 20.04.2003 einen Muskelfaserriß in der rechten Wade erlitten und war vom Vertreter seines Hausarztes bis zum 26.04.2003 arbeitsunfähig geschrieben. Bereits mit Beschluß vom 10.02.2004(61. 123 d.A.) hatte das Gericht darauf hingewiesen, daß ein Muskelfaserriß in dieser Zeit nicht ausheilt und dem Kläger - erfolglos - aufgegeben, seinen Sachvortrag weiter zu ergänzen. Da das nicht der Fall war, schätzt das Gericht die weiter nicht vorhandene Nutzungsmöglichkeit beim Kläger gemäß 287 ZPO auf insgesamt 21 Tage. Die Höhe des geltend gemachten Tagessatzes liegt auch weder bei 79,-- € (Kläger) noch bei 56,-- € (Beklagte). Ausweislich der Tabelle von Sanden/Danner beträgt der Tagessatz für das beim Unfall beschädigte Motorrad, welches eine Leistung von 96 kW hatte, 66,-€/Tag, worauf das Gericht mit Beschluß vom 30.04.2004 (Bl. 147 d.A.) ebenfalls hingewiesen hatte. Damit kann der Kläger an Nutzungsausfallentschädigung insgesamt für 66 Tage jeweils 66,-- € verlangen.
Von der sich danach ergebenden Summe von 4.356,-- € sind allerdings die bereits von der Beklagten zu 3. gezahlten 1.120,-- € abzuziehen, so daß für den Kläger noch 3.236,-- € verbleiben.
Der Auffassung des Klägers, eine Nutzungsmöglichkeit für das Motorrad habe durchgehend bestanden, weil sein Schwager dieses hätte fahren können, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Zwar ist der Anspruch auf Nutzungsentschädigung grundsätzlich auch dann zu bejahen, wenn im Falle eines Unfalls ein Fahrzeug von einem Familienangehörigen oder anderen Personen genutzt worden wäre (vgl. BGH, NJW 74, 33 f.). Der Anspruch setzt aber voraus, daß das Fahrzeug auch zu diesem Zweck angeschafft worden ist. Hierzu hat der Kläger nicht vorgetragen, das Motorrad wegen der Mitnutzung durch seinen Schwager angeschafft zu haben. Auch hat er nicht dargetan, im Falle einer Schädigung hätte er ein Ersatzfahrzeug für diesen angemietet.
Der Anspruch des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil seine Familie neben dem Motorrad über einen Pkw verfügt. Den Ausführungen der Beklagten hierzu vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Kläger das Motorrad nicht zum Freizeitvergnügen nutzt, sondern es beruflich benötigt hat, weil seine Ehefrau beruflich auf die Nutzung des familieneigenen Pkws angewiesen war. Dieses hat die Zeugin C plausibel und glaubhaft in ihrer Vernehmung bekundet. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, daß die Zeugin die Unwahrheit gesagt haben könnte.
Zu Unrecht meinen die Beklagten, die Dauer der Nutzungsentschädigung sei angesichts der prognostizierten Reparaturdauer von 5-6 Werktagen auch auf maximal 20 Tage zu beschränken. Zwar besteht grundsätzlich auf Seiten des Geschädigten eine Schadensminderungspflicht, d.h. er hat den Schaden so günstig wie möglich für den Schädiger abzuwickeln und diesen ggfls. darauf hinzuweisen, daß im Falle von Passivität bei der Schadensregulierung ein außergewöhnlicher weiterer hoher Schaden droht, damit dieser sich darauf einstellen und Vorkehrungen treffen kann. Dieses hat der Kläger unwidersprochen durch seinen Prozeßbevollmächtigten im Telefonat vom 30.05.2003 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten zu 3. getan.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz des Standgeldes zu. Dabei handelt es sich um notwendige Kosten in Vorbereitung der zu erwartenden Reparatur des durch den Unfall beschädigten Motorrads. Die Kosten betragen auch nicht, wie vom Kläger errechnet, 350,- € sondern wegen eines Rechenfehlers lediglich 340,- €. Auf die Möglichkeit dieses weiteren hohen Schadens hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 3. -wie bereits dargelegt -ebenfalls in besagtem Telefonat hingewiesen.
Zu Unrecht rügen die Beklagten, es sei kostengünstiger gewesen, das Motorrad nicht in einer BMW-Niederlassung abzustellen. Grundsätzlich war es dem Kläger zunächst nicht verwehrt, das Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt bringen zu lassen. Da sich aber sodann die Reparatur verzögerte, war es kostengünstiger, das Motorrad dort zu belassen. Der Kläger hat durch Vorlage von Unterlagen (Anlage K24 zum Schriftsatz vom 04.03.2004, Bl. 139 f. d.A.) von den Beklagten unwidersprochen belegt, daß ein Transport des Motorrads von Düsseldorf nach Wülfrath und zurück deutlich teurer als die Zahlung des nunmehr berechneten Standgelds geworden wäre.
Der Kläger kann auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ersatz für unfallbedingt zerstörte Schutzkleidung verlangen. Insoweit hat er zwar einen Schadensbetrag von 360,- € behauptet, diesen antragsmäßig aber nur in Höhe von 320,- € geltend gemacht, was im Rahmen der Terminsvorbereitung bei der insgesamt chaotisch gestalteten Akte übersehen wurde. Zu Unrecht meinen die Beklagten, nur zum Ersatz des Zeitwerts der Schutzkleidung verpflichtet zu sein. Wird bei einem Verkehrsunfall Motorradschutzkleidung zerstört, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich deren Neuwert zu ersetzen. Allein aufgrund des Alters der Schutzkleidung kommt ein Abzug "neu für alt" nicht in Betracht, da kein kontinuierlicher Wertverlust aufgrund des Alters eintritt. Anderes kann nur dann gelten, wenn konkret zum Erhaltungszustand der Schutzkleidung vorgetragen wird, was nicht der Fall gewesen ist.
Schließlich hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der vom ADAC für ihn verauslagen Besprechungsgebühr von 515,62 €. Zwar ist den Beklagten einzuräumen, daß nicht jedes Telefonat eines Anwalts mit einer Versicherung eine solche Gebühr auslöst. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat aber unwidersprochen dargelegt, wann welche Fragen mit welchem zeitlichen Aufwand bei dem besagten Telefonat vom 30.05.2003 erörtert worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.08.2003 (Seite 3/4, Bl. 106 f. d.A.) Bezug genommen. Die Gebühr ist nicht an den Kläger, sondern wie beantragt, an den ADAC zu zahlen, der sie für den Kläger - wie bereits gesagt - verauslagt hat.
Danach stehen dem Kläger noch folgende Forderungen gegen die Beklagten zu:
Nutzungsausfall 3.236,- €
Standgeld 340,- €
Schutzkleidung 320,- €
Summe: 3.896,--€
Hinzu kommt die Erstattung der Besprechungsgebühr von 515,62 €.
Zu Unrecht verlangt der Kläger dagegen Hebegebühren dafür, daß die Beklagte zu 3. entgegen der Anweisung nicht an ihn direkt, sondern auf ein Konto seines Prozeßbevollmächtigten gezahlt hatte. Für die Weiterleitung von
Schadenersatzzahlungen an einen Verkehrsunfallgeschädigten Mandanten kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich keine Hebegebühr verlangen.
Das gilt selbst dann, wenn der Rechtsanwalt Zahlung an seinen Mandanten verlangt hat. Eine Hebegebühr kann er allenfalls dann verlangen, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, daß eine solche anfallen würde. Dieses ist, wie die Beklagten mit Recht rügen, nicht der Fall gewesen.
Auch soweit der Kläger schließlich Feststellung verlangt, daß die Beklagte zum Ersatz aller weiteren immateriellen
Schäden aus dem Unfall vom 20.04.2003 verpflichtet sein sollen (hinsichtlich dieser Feststellung betreffend materielle Schäden dürfte eine Klagerücknahme vorliegen), ist die Klage als unbegründet abzuweisen, weil es am Feststellungsinteresse des Klägers gemäß 256 ZPO fehlt. Dieses kann nur dann vorliegen, wenn die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen künftig nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung hieran stellt, nicht sonderlich hoch. Vorliegend ist aber mit Sicherheit auszuschließen, daß eine solche Möglichkeit besteht. Nachdem der Muskelfaserriß des Klägers als durchaus leichte Verletzung fast zwei Jahre zurückliegt, der Kläger Komplikationen nicht vorgetragen hat und auch sonstige Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich sind, sind Spätfolgen aus dieser unfallbedingten Verletzung mit Sicherheit auszuschließen.
Der Zinsanspruch beruht auf 284, 288 BGB. Verzug der Beklagten ist erst mit der zweiten Zahlung der Beklagten zu 3. am 07.07.2003 wegen des dann noch offenen Restbetrages eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zu 3. Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen können.
Zwar kann Verzug einer Versicherung auch eintreten, bevor sie Einsicht in diese Akten genommen hat, weil sie sich grundsätzlich auch über ihren Versicherungsnehmer hätte informieren können. Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte der Beklagten zu 3. ausdrücklich angeboten, ihr Akteneinsicht vor Schadensregulierung zu verschaffen und diese hat das Angebot auch angenommen. Von einer solchen Verpflichtung kann sich der Kläger dann nicht einseitig lösen, wenn er feststellt, daß die Akteneinsicht nicht umgehend verwirklicht werden kann.
Soweit der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat und sich die Beklagten dem nicht angeschlossen haben, war die Klage abzuweisen. Ein erledigendes Ereignis liegt in der Zahlung der Beklagten nicht, weil die Klage zu diesem Zeitpunkt mangels Fälligkeit der Forderung als derzeit unbegründet hätte abgewiesen werden müssen.
Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den 92, 93, 709 ZPO.
Streitwert:
bis 24.06.2003: 15.729,77 €
bis 09.07.2003: 8.389,54 €
bis 06.08.2003: 4.726,68 €
bis 07.10.2003: 8.964,68 €
ab 08.10.2003: 9.324,68 €
für die Beweisaufnahme: 5.911,00 €.