Nutzungsausfallentschädigung beanspruchbar auch ohne Reparatur
Landgericht Verden
Az.: 1 S 56/01
Verkündet am 23.11.2001
Vorinstanz: Amtsgericht Rotenburg (Wümme) Az.: 8 C 588/00
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rotenburg vom 3.4.2001 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.566,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.
Streitwert: 5.691,59 DM.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
I.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klagantrag weiter und begehrt Verurteilung der Beklagten zur Erstattung eines gesamten bei dem Verkehrsunfall vom 11.02.2000 entstandenen Fahrzeugschadens.
Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflichtVersG, 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 % zu.
Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis erbracht, dass sein Verhalten nicht mitursächlich dafür war, dass es zum Zusammenstoß zwischen der Zweitbeklagten und der Zeugin gekommen ist. Zwar ist der Kläger unstreitig verbotswidrig von der Rechtsabbiegerspur der G Straße aus nach links in die M-Straße eingebogen. Die Zeugin als Beifahrerin im Fahrzeug der Zweitbeklagten hat auch bekundet, dass beide Fahrzeuge zunächst zeitgleich angefahren seien, weiter hat sie jedoch ausgesagt, dass der Kläger bereits auf der M-Straße gestanden und mit Gesten darauf hingewiesen habe, dass die Zweitbeklagte ebenfalls einbiegen könne. Die Zweitbeklagte habe noch durch Handbewegungen unterstrichen gefragt, wohin sie denn solle, da zwischen den von der Haltelinie der Fußgängerampel wartenden Fahrzeugen keine Lücke mehr bestanden habe. Erst danach sei es zum Zusammenstoß mit der Rollerfahrerin gekommen.
Die Zeugin hat bekundet, dass die Zweitgeklagte zunächst gewartet habe, wobei das Fahrzeug zum Teil schon auf der M-Straße gestanden habe. Für die Zeugin völlig unerwartet sei die Zweitbeklagte dann jedoch angefahren, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin die Fußgängerampel bereits passiert gehabt habe.
Wäre der Kläger, wie von den Beklagten behauptet, zeitgleich mit der Zweitbeklagten losgefahren und hätte er diese unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit der Kraftradfahrerin geschnitten, hätte die Zeugin auch das Fahrzeug des Klägers wahrnehmen müssen, was jedoch nach ihrer Aussage nicht der Fall war.
Schließlich hat der Zeuge ausgesagt, die Fahrzeuge hätten sich nach seinem Eintreffen an der Unfallstelle noch in Endstellung befunden. Diese werde durch das Foto Bl. 7 der Ermittlungsakten dokumentiert. Danach stand das klägerische Fahrzeug etwa eine Fahrzeuglänge von der Haltelinie der Fußgängerampel entfernt. Der Zeuge schloss aus der Endstellung des klägerischen Fahrzeugs, dass vor diesem nur ein Fahrzeug vor dem Haltebalken gestanden hatte.
Die Zweitbeklagte muss demgemäß zu einem Zeitpunkt losgefahren sein, als die Fußgängerampel für den Querverkehr gerade auf "grün" gewechselt hatte. Andernfalls wäre der Kläger ebenso wie das vor ihm stehende Fahrzeug bereits über die Ampel gefahren gewesen, bevor es zum Zusammenstoß kam. Zu der Formulierung auf Seite 2 der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 2 der Ermittlungsakten 12 Js 6604/00 StA Verden), die Beteiligten seien "zeitgleich" auf die M-Straße gefahren, stellte der Zeuge klar, dass diese nicht wörtlich zu verstehen sei. Nach den Angaben der Beteiligten am Unfallort sei das Abbiegen beider Fahrzeuge lediglich in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war deshalb davon auszugehen, dass der Abbiegevorgang des Klägers bereits abgeschlossen war, als die Zweitgeklagte nach Umschalten der Fußgängerampel erneut anfuhrt und es zum Zusammenstoß mit der Rollerfahrerin kam, in dessen Folge das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Danach war das verbotswidrige Linksabbiegen von der Rechtsabbiegerspur nicht unfallsächlich.
Die Zweitbeklagte hat den Unfall allein verursacht und verschuldet, so dass der Kläger sich auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht anspruchsmindernd anrechen lassen muss.
Zur Höhe des Schadens hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Sachverständige diesen zutreffend festgestellt hat. Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten dringen im Ergebnis nicht durch. Das Amtsgericht hat die Schadenshöhe auf Seite 3 des Urteils zutreffend errechnet.
Soweit der Kläger mit der Berufung darüber hinaus Nutzungsausfall in Höhe von 330 DM geltend macht, steht ihm dieser zu. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten eine Reparaturdauer von maximal fünf Arbeitstagen geschätzt. Da das Fahrzeug des Klägers der Gruppe C der Tabelle Sanden/Danner zuzuordnen ist, kann der Kläger einen täglichen Nutzungsausfall in Höhe von 66 DM beanspruchen. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger die Reparatur bisher nicht ausgeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug jederzeit nutzen zu können, als geldwerter Vermögensvorteil anzusehen und stellt bereits dessen vorübergehende Entziehung eines Vermögensschadens dar. Andernfalls würde ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder wegen Fehlens der erforderlichen finanziellen Mittel machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt (vgl. BGHZ 86, 128, 132; 98, 212, 221).
Die Klage war daher lediglich in Höhe von 125,49 DM abzuweisen und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.
Dem Rechtsmittel der Beklagten war aus den genannten Gründen jeglicher Erfolg versagt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 2 ZPO.