Nutzungsausfallentschädigung bei Wohnmobilen
Fraglich ist, ob eine Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobile beansprucht werden kann. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei der Beschädigung von Wohnmobilen. Die Rechtsprechung gewährt eine Nutzungsausfallentschädigung für Wohnmobile aber nur, wenn die Wohnmobile vor dem Unfall wie ein PKW genutzt worden sind. Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 8. 1. 2004 - 14 U 100/03 ausgeführt:
"Die Frage, ob überhaupt für den unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, ist streitig: verneinend BGH, NJW 1983, 444 = VersR 1983, 298 (allerdings für einen Wohnwagen); OLG Hamm, VersR 1990, 864; bejahend und dabei auf den Unterschied Wohnwagen/Wohnmobil abstellend: OLG Düsseldorf, VersR 2001, 208. Anders als das LG, das von der Erstattungsfähigkeit ausgegangen ist, schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Hamm an, wonach für ein Wohnmobil nur insoweit eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, als der Geschädigte es statt eines Pkw nutzt. Denn zu den Gegenständen, deren Nutzungswert zu entschädigen ist, gehören nur solche Wirtschaftsgüter, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigene Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Dazu gehört ein Wohnmobil jedenfalls dann nicht, wenn es für die bestimmungsgemäßen Zwecke - Freizeit und Erholung - genutzt wird. Da allerdings die entgangene Nutzung eines Pkw einen ersatzpflichtigen Schaden darstellt, kann nichts anderes für ein Wohnmobil gelten, wenn und soweit es der Geschädigte wie einen Pkw als tägliches Transportmittel einsetzt (OLG Hamm, VersR 1990, 864).
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