Nutzungsausfall bei gewerblichen Fahrzeugen
Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblichen Fahrzeugen
Im Fall der gewerblichen Nutzung des verunfallten Fahrzeuges besteht gegenüber der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung für ein privat genutztes Fahrzeug ein wichtiger Unterschied.
Im Fall der privaten Nutzung des verunfallten Fahrzeuges kann die Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn, also abstrakt, berechnet werden. Die Rechtsprechung lässt dies bei der gewerblichen Nutzung des verunfallten Fahrzeuges nicht zu.
Im Fall der gewerblichen Nutzung des verunfallten Fahrzeuges besteht folglich kein Anspruch auf eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung. In diesen beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den entgangenen Gewinn, die Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug bzw. auf die konkrete Miete für ein Ersatzfahrzeug (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165)
Wird bei einem Unfall folglich ein gewerblich genutztes Fahrzeug beschädigt, kann keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden. Der Geschädigte muss vielmehr den Schaden (entgangener Gewinn, Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug bzw. die konkrete Miete für ein Ersatzfahrzeug) darlegen und beweisen.
Vorhaltekosten gewerblicher Fahrzeuge
Im Fall einer gewerblichen Nutzung des verunfallten Fahrzeugs können statt der Nutzungsausfallentschädigung die Vorhaltekosten ersetzt verlangt werden.
Will der Geschädigte sog. Vorhaltekosten geltend machen, so ist dafür erforderlich,dass er ein Ersatzfahrzeug tatsächlich bereithält. Diese Reservehaltung muss mit Rücksicht auf derartige Unfallbeschädigungen durch andere nachweisbar erhöht sein (BGHZ 70, 199,201).
Zu den Vorhaltekosten zählen
- Anschaffungskosten
- Kapitaldienstkosten
- Kosten der Fahrzeugunterhaltung.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
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Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. André Pott steht Ihnen für Fragen gerne unter 05231/308140 oder unter pott@rpp.de zur Verfügung.