Dauer des Nutzungsausfalles
Als Grundsatz gilt: Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit ist nach dem tatsächlichen Entzug zu bemessen. Wurde das Fahrzeug z. B. in einem Zeitraum von 10 Tagen repariert, so besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 10 Tage.
Dieser Zeitraum kann sich aber durch folgende Punkte verlängern:
- Überlegenszeit zu Gunsten des Geschädigten (das KG Berlin (2002, 351), geht von bis zu zwei Wochen aus!)
- Dauer bis zur Kenntnis des Schadensgutachtens
- Probleme bei der Ersatzbeschaffung (z.B. im Fall eines Sonderfahrzeuges)
- Probleme bei der Beschaffung von Ersatzteilen
- Aus Gründen einer Beweissicherung kann eine Reparatur noch nicht erfolgen
- Beschaffung eines Darlehns
Unter Berücksichtigung oben aufgeführter Punkte kann sich die Dauer des beanspruchbaren Nutzungsausfalls und damit die Nutzungsausfallentschädigung erheblich erhöhen.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
Sie haben Fragen zum Thema Nutzungsausfallentschädigung und Unfallregulierung?
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. André Pott steht Ihnen für Fragen gerne unter 05231/308140 oder unter pott@rpp.de zur Verfügung.