Anspruch Nutzungsausfallentschädigung

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, für die Reparaturzeit einen Mietwagen anzunehmen.

Der Geschädigte, der keinen Ersatzwagen anmietet, obgleich er ein Recht dazu hätte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Nutzungsausfallentschädigung für die voraussichtliche bzw. tatsächliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer verlangen.

In der Rechtsprechung hat sich im Bereich der Nutzungsausfallentschädigung durchgesetzt, in der ständigen Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz einen geldwerten Vermögensbestandteil zu sehen, durch dessen Wegfall ein ersatzpflichtiger Schaden entsteht (BGHZ 98,212).

Dadurch soll vermieden werden, dass der Geschädigte, der die zu ersetzenden Kosten durch Verzicht auf einen Mietwagen geringer hält, nicht schlechter gestellt wird als derjenige, der einen Mietwagen anmietet.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Geschädigte nur alternativ zwischen einem Mietwagen oder einer Nutzungsausfallentschädigung wählen kann. Der Unfallgeschädigte hat also wahlweise einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten im Fall tatsächlicher Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oder auf Nutzungsausfallentschädigung.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich im Fall der Beschädigung, egal, ob ein Totalschaden des Fahrzeugs vorliegt und ein Ersatzfahrzeug beschafft werden muss oder eine Reparatur durchgeführt wird.

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist, dass der Entzug der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeuges dem Geschädigten einen fühlbaren Schaden verursacht hat.

Der Ersatz der Nutzungsausfallentschädigung besteh daher grundsätzlich nur dann, wenn der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich seines verunfallten Fahrzeuges hatte.

Ein Nutzungswille wird regelmäßig vorhanden sein. Er kann aber fehlen, z.B. bei einem Motorrad oder Oldtimer, das nur sehr selten genutzt wird. Problematisch wird es teilweise, wenn der Geschädigte mit der Reparatur bzw. der Ersatzbeschaffung wartet und diese nicht zeitnah durchführt. In diesen Fällen obliegt es dann dem Geschädigten, einen entsprechenden Nutzungswillen darzulegen und zu beweisen.

Eine Nutzungsmöglichkeit kann aber fehlen, wenn der Geschädigte bei dem Unfall auch derart schwer verletzt worden ist, dass dieser sein verunfalltes Fahrzeug während der Nutzungsausfalldauer (z.B. der Reparaturzeit) gar nicht hätte nutzen können. Liegt der Geschädigte z.B. im Krankenhaus, so hätte er sein Fahrzeug sowieso nicht nutzen können. Folglich kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfallen. (Urteil des OLG Brandenburg, 28.09.2006 - 12 U 8/06).

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist unter Umständen auch dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte ein Zweitfahrzeug nutzen kann und dieses nicht etwa von anderen Familienmitgliedern vorrangig genutzt werden muss. (Urteil des OLG Brandenburg, 28.09.2006 - 12 U 8/06).

Anspruchsgegner

Anspruchsgegner bei der Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens ist immer der Geschädigte bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Da der Nutzungsausfallschaden zum normalen Schadensersatzanspruch zählt, gelten auch für diesen die Regelungen zum Schadensersatzrecht.

Insbesondere beim Nutzungsausfallschaden besteht viel Streitpotential. Nutzungsausfallschade wird in den seltesten Fällen von den Versicherungen freiwillg gezahlt. Geschädigte werden von Versicherungen wenn überhaupt oft mit zu geringen Nutzungsausfallentschädigungen abgespeist. In diesen Fällen sollten Sie sich in jedem Fall durch einen Anwalt beraten/vertreten lassen.

Vorteile

Im Fall eines Unfalles sollte überlegt werden, ob man für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen ist oder nicht.

Nicht selten gibt es nämlich bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen Probleme. Zum Teil wird über die Angemessenheit des angemieteten Fahrzeuges, über die Mietkostenhöhe oder die Mietdauer gestritten. Die Rechtsprechung billigt zum Teil einen Abschlag zugunsten des Schädigers von den Mietwagenkosten in Höhe von 15-20 %. Der Geschädigte läuft daher bei der Anmietung eines Mietwagens Gefahr, auf einem Teil seiner Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob man auf einen Mietwagen wirklich angewiesen ist. Kann man für die Zeit der Reparatur oder der Wiederbeschaffung auf andere Weise mobil bleiben (z.B. Bus und Bahn, Mitfahrgelegenheit etc.) sollte auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet werden. Auf diese Weise läuft der Geschädigte nicht Gefahr,am Ende einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen. Zudem hat der Geschädigte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, der häufig einen erheblichen "Gewinn" darstellen kann. Der Geschädigte hat dann im Fall eines Unfalles nicht nur seinen Schaden ersetzt bekommen, sondern ggf. noch einige hundert zur freien Verfügung als Nutzungsausfallschaden erhalten.

Insbesondere auch in den Fällen, in denen die Haftungslage nicht klar ist, sollte der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vorsichtig sein.Haftet der Geschädigte am ende zu z.B. 50%, so muss er auch 50% der Mietwagenkosten tragen und diese können erheblich sein. Hat er auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, so hat er zwar auch nur einen Anspruch auf 50% der Nutzungsausfallentschädigung. Am Ende hat der Geschädigte dann aber einen zusätzlichen Gewinn und bleibt nicht auf 50% der Mietwagenkosten hängen.

Nachteile

Im Fall eines Unfalles sollte überlegt werden, ob man für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen ist oder nicht.

Der Geschädigte läuft bei der Anmietung eines Mietwagens Gefahr, auf einem Teil seiner Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob man auf einen Mietwagen wirklich angewiesen ist. Kann man für die Zeit der Reparatur oder der Wiederbeschaffung auf andere Weise mobil bleiben (z.B. Bus und Bahn, Mitfahrgelegenheit etc.) sollte auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet werden. Auf diese Weise läuft der Geschädigte nicht Gefahr,am Ende einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen. Zudem hat der Geschädigte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, der häufig einen erheblichen "Gewinn" darstellen kann. Der Geschädigte hat dann im Fall eines Unfalles nicht nur seinen Schaden ersetzt bekommen, sondern ggf. noch einige hundert zur freien Verfügung als Nutzungsausfallschaden erhalten.

Nachteil der Nutzungsausfallentschädigung ist lediglich, dass man für diesen auf die Nutzung eines Mietwagens verzichtet hat. Für viele Geschädigte ist der der Verzicht auf ihr Fahrzeug aber verkraftbar und daher für die Zeit der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung möglich.

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