Unser Service für Sie!
Sie werden Ihre Ansprüche auf den kompletten Nutzungsausfall nicht ohne professionelle Hilfe durchsetzen können! Wir helfen Ihnen dabei! Bequem und zuverlässig!
Falls Sie einen Verkehrsunfall hatten, sollten Sie sich unverzüglich kompetenter Hilfe bedienen. Der Grund: Die Versicherung wird von sich aus nur das notwendigste zahlen. Weitergehende Beträge, die sich teilweise auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro belaufen können, zahlt die Versicherung von sich aus nicht. Häufig machen Geschädigte ihre Ansprüche auch nicht geltend, da sie einfach nicht wissen, welche Beträge ihnen in welcher Höhe zustehen.
Übersenden Sie uns die Ihnen bisher vorliegenden Unterlagen zu Ihrem Verkehrsunfall. Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. André Pott wird die Unterlagen sichten und Ihre berechtigten Ansprüche auf Nutzungsausfallschaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung regulieren. Die gegnerische Versicherung trägt im Rahmen der Haftungsquote auch die Kosten unserer Inanspruchnahme.
Lassen Sie sich von jetzt an durch Rechtsanwalt Dr. Pott vertreten. Rechtsanwalt Dr. Pott ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und hat bereits hunderte von Verkehrsunfällen für Geschädigte umfassend, schnell und außergerichtlich reguliert. Verzichten Sie nicht auf Ihre Ansprüche. Rufen Sie uns jetzt unter 05231/308140 an oder schreiben Sie uns eine Email über das unten stehende Formular und wir besprechen das weitere Vorgehen bei Ihrer Unfallregulierung und welche Ansprüche Ihnen zustehen.
Und so einfach funktionierts:
Übersenden Sie uns alle Unterlagen, die Ihnen bisher vorliegen per Email, Fax oder Post an Rechtsanwalt Dr. André Pott, Hermannstr. 1, 32756 Detmold oder an pott@rpp.de oder rufen Sie uns an unter 05231/ 308 140.
Geben Sie bitte Ihre Kontaktdaten an. Wir setzen uns dann umgehend wieder mit Ihnen in Verbindung.
Wir prüfen Ihre Ansprüche. In den meisten Fällen, können wir noch weitere Ansprüche aus einem Unfallereignis realisieren!
Wir machen die Ihnen noch zustehenden Beträge gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend.
Jetzt anfragen!
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Nutzungsausfallentschädigung jetzt geltend machen!
Sie hatten einen Verkehrsunfallund möchten nunmehr gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Der Nutzungsausfallschaden ist im Rahmen einer Unfallabwicklung häufig eine erhebliche Position bei der Schadensabwicklung. Neben dem eigentlichen Sachschaden stellt er betragsmäßig häufig die zweit- oder drittgrößte Schadensposition dar. Viele Geschädigte verschenken jedoch oft mehrere hundert Euro, weil sie ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung gar nicht oder in viel zu geringem Umfang geltend machen. Geschädigte, die nicht anwaltlich vertreten sind, sehen von der ihnen zustehenden Nutzungsausfallentschädigung meist nichts. Diese Internetseite soll Ihnen einen umöglichst umfassenden Überblick über Höhe, Dauer, und Durchsetzung Ihrer Nutzungsausfallentschädigung verschaffen.
Nutzungsausfallschaden regulieren.
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (Ersatz des sog. Nutzungsausfallschadens, Nutzungsentschädigung), wenn sein Fahrzeug (Pkw, Lkw, Motorrad, Roller etc.) z.B. bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist und für eine gewisse Zeit nicht mehr genutzt werden kann.
Grundsätzlich besteht gegenüber dem Schädiger bzw. gegenüber dessen Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn sein Pkw, Motorrad oder sein sonstiges Fahrzeug unfallbedingt z.B. für die Zeit der Reparatur oder der Wiederbeschaffungsdauer nicht genutzt werden kann.
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich nur neben dem Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. Das heißt: Der Unfallgeschädigte kann sich entscheiden, ob er für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung entweder einen Mietwagen nutzt oder auf ein Mietwagen verzichtet und stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen möchte.
Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls ist regelmäßig erheblich, und kann nicht selten einen vierstelligen Betrag ausmachen. Umso bemerkenswerter ist es, dass viele Geschädigte auf diesen Anspruch verzichten.
Der Nutzungsausfallentschädigung der Höhe nach
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem "Nutzwert" des beschädigten Fahrzeuges und nach der Dauer des Nutzungsausfalls. Die Höhe des Nutzungsausfalles pro Tag multipliziert mit der Nutzungsausfalldauer ergibt dann den Nutzungsausfallschaden. Beträgt der Nutzungsausfallschaden pro Tag z.B. 80,00 € und beträgt die Nutzungsausfalldauer 12 Tage, so beträgt der Nutzungsausfallschaden 960,00 €.
Aufgrund oft hoher Nutzungsausfallschäden sollte bei jedem Unfall geprüft werden, ob ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung besteht.
Insbesondere lohnt es sich häufig auch zu überprüfen, ob man auf einen Mietwagen verzichten kann. So erspart man sich ggf. nicht nur Ärger, sondern kann auch noch den Nutzungsausfallschaden geltend machen.
Nutzungsausfallschaden
Neben anderen Schadensersatzpositionen nach einem Verkehrsunfall steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung zu. Nicht selten fällt nach einem Unfall für mehrere Tage der PKW aus. Wer keinen Mietwagen nutzt, hat grundsätzlich Anspruch darauf, den Nutzungsausfallschaden ersetzt zu bekommen. Versicherungen zieren sich häufig mehrere hundert Euro an Nutzungsausfallentschädigung an den Unfallgeschädigten zu zahlen. Nur mit professioneller Hilfe kann eine umfangreiche Nutzungsausfallsentschädigung durchgesetzt werden.
Wir helfen Ihnen dabei! Übersenden Sie uns Ihre Unterlagen. Alles weitere machen wir für Sie! Ihre Chance auf ggf. meherer hundert Euro ohne Kostenrisiko!
Nutzungsausfallschaden nach Fahrzeugmarken
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Alfa Romeo nach einem Verkehrsunfall
Alfa Romeo Mito (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Alfa Romeo 147 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Alfa Romeo 159 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Alfa Romeo Turismo (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Alfa Romeo Brera (je nach Ausstattung und Alter (30 -75 €)
Alfa Romeo GT (je nach Ausstattung und Alter (30 -75 €)
Alfa Romeo Spider (je nach Ausstattung und Alter (30 -75 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Audi nach einem Verkehrsunfall
Audi A1 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Audi A3 (je nach Ausstattung und Alter (30 -80 €)
Audi A4 (je nach Ausstattung und Alter (30 -80 €)
Audi A5 (je nach Ausstattung und Alter (30 -80 €)
Audi A6 (je nach Ausstattung und Alter (30 -90 €)
Audi A8 (je nach Ausstattung und Alter (30 -90 €)
Audi Q5 (je nach Ausstattung und Alter (30 -100 €)
Audi Q7 (je nach Ausstattung und Alter (30 -100 €)
Audi 80 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Audi 100 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke BMW nach einem Verkehrsunfall
BMW 1er (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
BMW 3er (je nach Ausstattung und Alter (30 -80 €)
BMW 5er (je nach Ausstattung und Alter (30 -90 €)
BMW 7er (je nach Ausstattung und Alter (50 -100 €)
BMW 6er (je nach Ausstattung und Alter (50 -100 €)
BMW X3 (je nach Ausstattung und Alter (30 -80 €)
BMW X5 (je nach Ausstattung und Alter (50 -90 €)
BMW X6 (je nach Ausstattung und Alter (50 -100 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Chrysler nach einem Verkehrsunfall
Chrysler Sebring (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Chrysler 300C (je nach Ausstattung und Alter (30 -80 €)
Chrysler Voyager (je nach Ausstattung und Alter (30-80 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Citroen nach einem Verkehrsunfall
Citroen C1 (je nach Ausstattung und Alter (25 -40 €)
Citroen C2 (je nach Ausstattung und Alter (25 -40 €)
Citroen DS3 (je nach Ausstattung und Alter (30 -40 €)
Citroen C3 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Citroen C4 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Citroen C6 (je nach Ausstattung und Alter (40 -70 €)
Citroen Xsara Picasso (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Citroen Berlingo (je nach Ausstattung und Alter (30 -45 €)
Citroen Nemo (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Citroen C8 (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Fiat nach einem Verkehrsunfall
Fiat 500 (je nach Ausstattung und Alter (25 -40 €)
Fiat Panda (je nach Ausstattung und Alter (25 -40 €)
Fiat Grande Punto (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Fiat Punto EVO (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Fiat Bravo (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Fiat Linea (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Fiat Sedici (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Fiat Croma (je nach Ausstattung und Alter (30-60 €)
Fiat Qubo (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Fiat Doblo (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Fiat Ulysse (je nach Ausstattung und Alter (30 -65 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Ford nach einem Verkehrsunfall
Ford Ka (je nach Ausstattung und Alter (25 -45 €)
Ford Fiesta (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Ford Fusion (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Ford Focus (je nach Ausstattung und Alter (40 -60 €)
Ford C-Max (je nach Ausstattung und Alter (40 -60 €)
Ford Mondeo (je nach Ausstattung und Alter (40 -75 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Honda nach einem Verkehrsunfall
Honda Jazz (je nach Ausstattung und Alter (25 -40 €)
Honda Civic (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Honda Civic Hybrid (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Honda Insight (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Honda Accord (je nach Ausstattung und Alter (40 -70 €)
Honda Legend (je nach Ausstattung und Alter (40 -70 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Hyundai nach einem Verkehrsunfall
Hyundai i10 (je nach Ausstattung und Alter (30 -40 €)
Hyundai i20 (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Hyundai i30 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Hyundai Sonata (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Hyundai Matrix (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Jaguar nach einem Verkehrsunfall
Jaguar X-Type (je nach Ausstattung und Alter (50 -100 €)
Jaguar XF (je nach Ausstattung und Alter (50 -100 €)
Jaguar XK (je nach Ausstattung und Alter (50 -100 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke KIA nach einem Verkehrsunfall
KIA Picanto (je nach Ausstattung und Alter (25 -45 €)
KIA Rio (je nach Ausstattung und Alter (30 -45 €)
KIA Soul (je nach Ausstattung und Alter (30 -45 €)
KIA Ceed (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
KIA Magentis (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
KIA Oprius (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
KIA Carens (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
KIA Carnival (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke LADA nach einem Verkehrsunfall
LADA 1118 (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
LADA 1117 (je nach Ausstattung und Alter (30 -55 €)
LADA 1119 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Lancia nach einem Verkehrsunfall
Lancia Ypsilon (je nach Ausstattung und Alter (25 -50 €)
Lancia Musa (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Lancia Delta (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Lancia Thesis (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Lancia Phedra (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Lexus nach einem Verkehrsunfall
Lexus IS (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Lexus GS (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
Lexus LS (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
Lexus SC (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Mazda nach einem Verkehrsunfall
Mazda 2 (je nach Ausstattung und Alter (30 -45 €)
Mazda 3 (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Mazda 5 (je nach Ausstattung und Alter (40 -60 €)
Mazda 6 (je nach Ausstattung und Alter (45 -75 €)
Mazda MX 5 (je nach Ausstattung und Alter (45 -70 €)
Mazda RX 8 (je nach Ausstattung und Alter (45 -80 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz nach einem Verkehrsunfall
Mercedes-Benz A-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Mercedes-Benz B-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (30 -70 €)
Mercedes-Benz C-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (40 -75 €)
Mercedes-Benz CLC-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (40 -75 €)
Mercedes-Benz CLK-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (40 -75 €)
Mercedes-Benz E-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
Mercedes-Benz CLS-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (50 -85 €)
Mercedes-Benz S-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (80 -150 €)
Mercedes-Benz SLK-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (80 -150 €)
Mercedes-Benz SL-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (80 -150 €)
Mercedes-Benz CL-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
Mercedes-Benz G-Klasse (je nach Ausstattung und Alter (50 -90 €)
Mercedes-Benz Viano (je nach Ausstattung und Alter (50 -75 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Mini Cooper nach einem Verkehrsunfall
Mini Cooper (BMW)(je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Mitsubishi nach einem Verkehrsunfall
Mitsubishi Colt (je nach Ausstattung und Alter (30 -45 €)
Mitsubishi Lancer (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Mitsubishi Outlander (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Mitsubishi Grandis (je nach Ausstattung und Alter (40 -75 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Nissan nach einem Verkehrsunfall
Nissan Pixo (je nach Ausstattung und Alter (25 -45 €)
Nissan Micra (je nach Ausstattung und Alter (25 -50 €)
Nissan Tiida (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Nissan Qashqai (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Nissan Note (je nach Ausstattung und Alter (40 -70 €)
Nissan 370 Z (je nach Ausstattung und Alter (40 -70 €)
Nissan GT-R (je nach Ausstattung und Alter (40 -70 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Opel nach einem Verkehrsunfall
Opel Agila (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Opel Corsa (je nach Ausstattung und Alter (30 -55 €)
Opel Meriva (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Opel Astra (je nach Ausstattung und Alter (40 -70 €)
Opel Insignia (je nach Ausstattung und Alter (30 -80 €)
Opel Zafira (je nach Ausstattung und Alter (30 -80 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Peugeot nach einem Verkehrsunfall
Peugeot 107 (je nach Ausstattung und Alter (30 -45 €)
Peugeot 1007 (je nach Ausstattung und Alter (30 -45 €)
Peugeot 206 (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Peugeot 207 (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Peugeot 308 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Peugeot 3008 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Peugeot 407 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Peugeot 5008 (je nach Ausstattung und Alter (40 -75 €)
Peugeot 607 (je nach Ausstattung und Alter (40 -75 €)
Peugeot 807 (je nach Ausstattung und Alter (50-90 €)
Peugeot Bipper (je nach Ausstattung und Alter (50 -90 €)
Peugeot Partner (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Porsche nach einem Verkehrsunfall
Porsche Boxster (je nach Ausstattung und Alter (90 -175 €)
Porsche Cayman (je nach Ausstattung und Alter (90 -175 €)
Porsche 911 (je nach Ausstattung und Alter (90 -175 €)
Porsche Panamera (je nach Ausstattung und Alter (90 -175 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Renault nach einem Verkehrsunfall
Renault Twingo (je nach Ausstattung und Alter (25 -45 €)
Renault Clio (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Renault Megane (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Renault Scenic (je nach Ausstattung und Alter (30 -70 €)
Renault Laguna (je nach Ausstattung und Alter (30 -75 €)
Renault Vel Satis (je nach Ausstattung und Alter (30 -80 €)
Renault Kangoo (je nach Ausstattung und Alter (30 -55 €)
Renault Espace (je nach Ausstattung und Alter (30 -80 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke SAAB nach einem Verkehrsunfall
SAAB 9-3 (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
SAAB 9-3 X (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
SAAB 9-5 (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke SEAT nach einem Verkehrsunfall
SEAT Ibiza (je nach Ausstattung und Alter (25 -50 €)
SEAT Leon (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
SEAT Exeo (je nach Ausstattung und Alter (40 -60 €)
SEAT Altea (je nach Ausstattung und Alter (40 -75 €)
SEAT Alhambra (je nach Ausstattung und Alter (50 -80 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke SKODA nach einem Verkehrsunfall
SKODA Fabia (je nach Ausstattung und Alter (25 -50 €)
SKODA Roomster (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
SKODA Octavia (je nach Ausstattung und Alter (30 -75 €)
SKODA Superb (je nach Ausstattung und Alter (45 -85 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke SMART nach einem Verkehrsunfall
SMART fortwo (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke SUBARUnach einem Verkehrsunfall
SUBARU Justy (je nach Ausstattung und Alter (25 -60 €)
SUBARU Legacy (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
SUBARU Qutback (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
SUBARU Forester (je nach Ausstattung und Alter (30 -70 €)
SUBARU Tribeca (je nach Ausstattung und Alter (30 -70 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke SUZUKI nach einem Verkehrsunfall
SUZUKI Alto (je nach Ausstattung und Alter (20 -40 €)
SUZUKI Splash (je nach Ausstattung und Alter (25 -45 €)
SUZUKI Swift (je nach Ausstattung und Alter (30 -55 €)
SUZUKI SX4 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke TOYOTA nach einem Verkehrsunfall
TOYOTA Aygo (je nach Ausstattung und Alter (20 -45 €)
TOYOTA IQ (je nach Ausstattung und Alter (25 -50 €)
TOYOTA Yaris (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
TOYOTA Urban Cruiser (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
TOYOTA Auris (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
TOYOTA Verso (je nach Ausstattung und Alter (40 -60 €)
TOYOTA Prius (je nach Ausstattung und Alter (40 -65 €)
TOYOTA Avensis (je nach Ausstattung und Alter (40 -70 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke VOLVO nach einem Verkehrsunfall
VOLVO C30 (je nach Ausstattung und Alter (35 -60 €)
VOLVO S40 (je nach Ausstattung und Alter (35 -65 €)
VOLVO V50 (je nach Ausstattung und Alter (40 -70 €)
VOLVO V70 (je nach Ausstattung und Alter (50 -90 €)
VOLVO S80 (je nach Ausstattung und Alter (50 -90 €)
VOLVO C70 (je nach Ausstattung und Alter (40 -85 €)
Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung für Personenkraftwagen der Marke Volkswagen (VW) nach einem Verkehrsunfall
Volkswagen (VW) Fox (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Volkswagen (VW) Polo (je nach Ausstattung und Alter (30 -50 €)
Volkswagen (VW) Golf (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Volkswagen (VW) Eos (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Volkswagen (VW) Jetta (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Volkswagen (VW) New Beetle (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Volkswagen (VW) Passat (je nach Ausstattung und Alter (40 -70 €)
Volkswagen (VW) Phaeton (je nach Ausstattung und Alter (50 -100 €)
Volkswagen (VW) Scirocco (je nach Ausstattung und Alter (30 -70 €)
Volkswagen (VW) Touran (je nach Ausstattung und Alter (40 -75 €)
Volkswagen (VW) Touareg (je nach Ausstattung und Alter (40 -80 €)
Volkswagen (VW) Sharan (je nach Ausstattung und Alter (40 -60 €)
Volkswagen (VW) T3 (je nach Ausstattung und Alter (25 -50 €)
Volkswagen (VW) T4 (je nach Ausstattung und Alter (30 -60 €)
Volkswagen (VW) T5 (je nach Ausstattung und Alter (40 -80 €)
Neueste Urteile zum Nutzungsausfallschaden
Langer Nutzungsausfallschaden nach Hinweis auf fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig hierauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft.
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.2.2014 13 S 189/13
"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden iSd BGB 249 ff. BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (stRspr, vgl. BGHZ 40, BGHZ Band 40 Seite 345 [BGHZ Band 40 347 ff.] = NJW 1964, NJW Jahr 1964 Seite 542; BGHZ 56, BGHZ Band 56 Seite 214 [BGHZ Band 56 215] = NJW 1971, NJW Jahr 1971 Seite 1692; BGH, NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 1198 = NZV 2008, NZV Jahr 2008 Seite 453; NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 1663 = NZV 2009, NZV Jahr 2009 Seite 334 = DS 2009, DS Jahr 2009 Seite 270; NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2426 = VersR 2010, VERSR Jahr 2010 Seite 1463, jew. mwN). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; stRspr; vgl. BGH, NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 915 = VersR 2008, VERSR Jahr 2008 Seite 370 und NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2426 = VersR 2010, VERSR Jahr 2010 Seite 1463, jew. mwN), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, dass heißt für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1151 = VersR 2013, VERSR Jahr 2013 Seite 471).
2. Nach diesen Grundsätzen steht der Kl. grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem 24.8.2012 (Unfalltag) und dem 25.9.2012 (Tag der Abholung des Ersatzfahrzeugs), also für 33 Tage, zu. Denn sie konnte was zwischen den Parteien unstreitig ist in diesem Zeitraum das verunfallte Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls auch benutzt hätte (vgl. OLG Celle, VersR 1973, VERSR Jahr 1973 Seite 717 = BeckRS 2009, BECKRS Jahr 18060; OLG Frankfurt a. M., DAR 1984, DAR Jahr 1984 Seite 318 = BeckRS 2010, BECKRS Jahr 11424; OLG Köln, MDR 1999, MDR Jahr 1999 Seite 157 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 08649; VersR 2000, VERSR Jahr 2000 Seite 336 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 08649; OLG Düsseldorf, SP 2002, 171 = BeckRS 2001, BECKRS Jahr 17479; DAR 2006, DAR Jahr 2006 Seite 269 = BeckRS 2005, BECKRS Jahr 14693).
3. Zwar kann die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls beschränkt sein, wenn und soweit sich der Nutzungsausfall verlängert, weil der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht gem. BGB 254 BGB 254 Absatz II BGB nicht nachkommt. Entgegen der Annahme der Erstrichterin liegen die Voraussetzungen einer solchen Beschränkung im Streitfall aber nicht vor.
a) Der Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gem. BGB 254 BGB 254 Absatz II 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (BGH, NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2426 = VersR 2010, VERSR Jahr 2010 Seite 1463; OLG Brandenburg, Urt. v. 30.8.2007 OLGBRANDENBURG Aktenzeichen 12U6007 12 U 60/07, BeckRS 2008, BECKRS Jahr 09567; OLG Naumburg, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 235 [NJW Jahr 2004 3191]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 1711 = DS 2009, DS Jahr 2009 Seite 114) und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 1663 mwN; NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2426 = VersR 2010, VERSR Jahr 2010 Seite 1463). Kommt er dem in zurechenbarer Weise nicht nach, muss er sich eine Kürzung oder sogar den Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 1711 = DS 2009, DS Jahr 2009 Seite 114; zum Verschuldensmaßstab des BGB 254 BGB 254 Absatz II BGB vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., 254 Rn. 1, 36 mwN). Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (vgl. nur BGH, NJW 1979, NJW Jahr 1979 Seite 2142 = VersR 1979, VERSR Jahr 1979 Seite 424; NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 3706 = VersR 1998, VERSR Jahr 1998 Seite 1428; OLG Köln, MDR 1999, MDR Jahr 1999 Seite 157 = BeckRS 1998, BECKRS Jahr 08649; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., 254 Rn. 72 mwN)
b) Ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden kann, wenn er zunächst ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Die damit verbundenen Verzögerungen sind von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen (ebenso OLG Düsseldorf, DAR 2006, DAR Jahr 2006 Seite 269 = BeckRS 2005, BECKRS Jahr 14693; OLG Brandenburg, SP 2007, 361 = BeckRS 2006, BECKRS Jahr 19370; vgl. auch Kammer, NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 2444). Soweit daher die Kl. neben der von ihrem Sachverständigen veranschlagten Wiederbeschaffungsdauer von bis zu 14 Tagen eine Verlängerung der Ausfallzeit bis zum Eingang des von ihr beauftragten Sachverständigengutachtens in den Nutzungsausfall einberechnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Beauftragung des Gutachters erfolgte an dem auf den Unfalltag folgenden nächsten Werktag. Dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens angesichts des zudem verunfallten Pferdetransportfahrzeugs eine längere Zeitdauer als üblich in Anspruch nahm, ist nachvollziehbar und daher vom Schädiger hinzunehmen (vgl. auch OLG Schleswig, SP 2013, 194 = BeckRS 2013, BECKRS Jahr 04672).
c) Der Umstand, dass die Kl. bereits kurz nach Erhalt des Gutachtens, am 6.9.2012, ein Ersatzfahrzeug orderte und das Fahrzeug deutlich vor Ablauf der sachverständigerseits geschätzten Wiederbeschaffungsdauer zur Auslieferung bereit stand, führt hier zu keiner abweichenden Bewertung. Diese Verzögerung und auch die weitere Verlängerung der Nutzungsausfallzeit liegt darin begründet, dass die Kl. nicht in der Lage war, das Ersatzfahrzeug angemessen vorzufinanzieren. Darin liegt kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht.
aa) Grundsätzlich ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen. Insbesondere kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, nur unter besonderen Umständen angenommen werden, denn es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGHZ 61, BGHZ Band 61 Seite 346 [BGHZ Band 61 348] = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 34; BGH, NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 290 = VersR 1988, VERSR Jahr 1988 Seite 1178). Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und
sich dadurch vergrößert hat (BGH, NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 290 = VersR 1988, VERSR Jahr 1988 Seite 1178).
bb) Andererseits steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, wie es das Erstgericht mit Recht angenommen hat, ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu (vgl. die Nachweise in Kammer, Urt. v. 10.7.2009 LGSAARBRUECKEN Aktenzeichen 13S15709 13 S 157/09, BeckRS 2009, BECKRS Jahr 28483 mit Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009). Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten (zB der Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens oder wie hier des Nutzungsausfalls) kann es deshalb geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. So ist es dem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung usw. ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hat der Geschädigte ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut, so kann von ihm auch die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGHZ 61, BGHZ Band 61 Seite 346 = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 34).
cc) Andere, darüber hinausgehende Kreditaufwendungen kann der Geschädigte in aller Regel nicht ersetzt verlangen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme den Geschädigten von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde. Denn der Schädiger braucht in aller Regel nicht schon von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zu rechnen (BGHZ 61, BGHZ Band 61 Seite 346 = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 34). Dementsprechend hat der Geschädigte in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach BGB 254 BGB auch den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Auslösung des reparierten Fahrzeugs vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers nicht zur Verfügung stehen (vgl. OLG Celle, VersR 1980, VERSR Jahr 1980 Seite 633; OLG Karlsruhe, NJOZ 2012, NJOZ Jahr 2012 Seite 733 = VersR 2012, VERSR Jahr 2012 Seite 590; OLG Düsseldorf, VersR 2012, VERSR Jahr 2012 Seite 120 = BeckRS 2011, BECKRS Jahr 20164; Kammer, Urt. v. 10.7.2009 LGSAARBRUECKEN Aktenzeichen 13S15709 13 S 157/09, BeckRS 2009, BECKRS Jahr 28483, jew. mwN). Für den Fall, dass der Geschädigte nicht die erforderlichen Mittel zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs besitzt, kann nichts anderes gelten.
dd) Dieser Hinweispflicht ist die Kl. vorliegend nachgekommen, indem sie der Bekl. bereits bei erstmaliger Geltendmachung des vorläufigen Schadens mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung und die hierdurch drohende Verlängerung der Wiederbeschaffungszeit mitgeteilt hat. Dieser Hinweis erscheint der Kammer auch hinreichend konkret, um den Versicherer vor dem Entstehen weiterer Kosten bei verzögerter Regulierung zu warnen. Entscheidend ist nämlich, dass der Versicherer frühzeitig Kenntnis davon erlangt, dass eine Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten nicht erfolgen kann. Er ist dann in der Lage, den Schaden abzuwenden, sei es, indem er eine frühzeitige Regulierung vornimmt oder sei es, indem er eine Vorschusszahlung erbringt oder eine Reparaturfreigabeerklärung oder ähnliche Erklärung abgibt, auf Grund der die Werkstatt bzw. der Verkäufer eines Ersatzfahrzeugs Gewähr für die Erfüllung der anfallenden Kosten erhält. Der Geschädigte muss dagegen von sich aus keine weiteren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen. Weitere Angaben können nur prozessual in Ansehung der sekundären Darlegungslast verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1870 = DAR 2013, DAR Jahr 2013 Seite 378 Rn. DAR Jahr 2013 Seite 378 Randnummer 19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007 OLGDUESSELDORF Aktenzeichen I1U5207_1U5207 I-1 U 52/07, OLGDUESSELDORF Aktenzeichen I1U5207_1U5207 1 U 52/07, BeckRS 2007, BECKRS Jahr 18614, jew. mwN). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis der Kl. im Schreiben vom 6.9.2012. Insbesondere ist für den Haftpflichtversicherer erkennbar, dass eine Schadenserweiterung droht und daher zeitiges Handeln geboten ist (vgl. auch BGH, NJW 2005, NJW Jahr 2005 Seite 1044 = DAR 2005, DAR Jahr 2005 Seite 265).
ee) Freilich trägt der Geschädigte seinerseits das Risiko der Schadenstragung für den Fall, dass sich seine Angaben später als unrichtig herausstellen, die Mittellosigkeit also nur vorgeschoben ist (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 1.11.2012 LGHAMBURG Aktenzeichen 331S3512 331 S 35/12, BeckRS 2012, BECKRS Jahr 24660). Hier hat die Kl. indes im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend dargelegt, dass sie tatsächlich nicht in der Lage war, den Schaden aus eigenen Mitteln oder aus einer bestehenden Kontokorrentkreditlinie vorzufinanzieren.
Die Kl. hat Auszüge ihres Kontokorrentkontos vorgelegt, ausweislich derer sie nicht in der Lage war, das Ersatzfahrzeug aus eigenen Mitteln oder aus einer eingeräumten und nicht in Anspruch genommenen Kontorkorrentkreditlinie vorzufinanzieren. Angesichts der Höhe der benötigten Summe von knapp 20.000 Euro, bei der jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie von einem Geschädigten ohne Einschränkung der Lebensführung vorfinanziert werden kann, hat sie damit im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Die insoweit beweisbelastete Bekl. hat dagegen lediglich darauf verwiesen, dass die Kl. für das Gesamtmanagement des Familienbetriebs, einem Pferdegestüt, verantwortlich sei. Hieraus allein ergeben sich indes noch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kl. finanziell in der Lage war, den benötigten Betrag kurzfristig vorzufinanzieren. Soweit die Bekl. im Übrigen eingewandt hatte, die Kl. hätte einen Bankkredit aufnehmen können, um den Schaden gering zu halten, überspannt dies die Schadensminderungspflicht. Soweit nämlich wie im Streitfall lediglich eine Vorfinanzierung zur Überbrückung der vergleichsweise kurzen Prüfungszeit des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers betroffen ist, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, über die gezeigte Inanspruchnahme eigener Mittel oder Fremdmittel, die wie etwa aus bereits eingeräumter Kreditlinien ohne nennenswerten Aufwand zu erlangen sind, hinaus Darlehen aufzunehmen. Damit ist nämlich im Regelfall ein hoher persönlicher und zeitlicher Aufwand verbunden, der zu der damit erzielten Entlastung des Schädigers außer Verhältnis steht.
4. Der Kl. steht danach ein Anspruch auf die restliche, der Höhe nach nicht in Streit stehenden Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen zu.
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